29.06.2026 - Arztbesuch statt Arbeit?
Beschäftigte teilen ihren Vorgesetzten nicht selten mit: „Ich komme heute später, ich bin beim Arzt.“ Arzttermine vor oder nach der Arbeitszeit sind häufig schwer zu bekommen. Daher stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber Arztbesuche während der Arbeitszeit ermöglichen muss.
Grundsätzlich sind Arztbesuche Privatsache und sollten möglichst außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Arbeitnehmer sind vertraglich verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen; private Angelegenheiten wie Arzttermine dürfen diese Pflicht nicht unbegründet schmälern. Eine Freistellung während der Arbeitszeit ist daher kein Automatismus, sondern nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Das bedeutet: Routineuntersuchungen, Vorsorge-Check-ups oder planbare Impfberatungen müssen in der Regel auf die Freizeit gelegt werden. Wer ohne dringenden Grund während der Arbeitszeit zum Arzt geht, verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Arbeitgeber könnten in solchen Fällen eine Abmahnung aussprechen, im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht ziehen. Mitarbeiter sollten daher keinesfalls einfach spontan während der Arbeitszeit zum Arzt verschwinden.
Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeit plötzlich erkrankt oder starke Beschwerden hat – etwa plötzlich auftretende starke Kopfschmerzen. In solchen akuten Fällen darf man selbstverständlich einen Arzt aufsuchen. Juristisch liegt hier Arbeitsunfähigkeit vor und es greift das Entgeltfortzahlungsgesetz: Der Arbeitgeber muss den Lohn wie bei einer Krankmeldung fortzahlen. Beispiel: Ein Mitarbeiter bekommt während der Arbeit plötzlich heftige Zahnschmerzen und sucht sofort eine Zahnärztin auf. In diesem akuten Fall ist er arbeitsunfähig krank; der Arztbesuch ist notwendig und der Arbeitgeber muss das Gehalt für die Fehlzeit weiterzahlen.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer in einer solchen Situation umgehend seinen Arbeitgeber informiert und sich ordnungsgemäß krankmeldet.
Nicht jede medizinische Angelegenheit rechtfertigt also eine Freistellung in der Arbeitszeit. Erforderlich ist, dass der Arztbesuch aus medizinischen oder organisatorischen Gründen nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden kann.
Wann ist ein Arzttermin unvermeidbar während der Arbeitszeit? Typische anerkannte Fälle sind etwa:
- Akute Beschwerden oder Notfälle: Zum Beispiel plötzlich auftretende starke Schmerzen oder akute Erkrankungen, die sofortige ärztliche Behandlung erfordern. In solchen Fällen liegt eine medizinische Dringlichkeit vor, die einen sofortigen Arztbesuch nötig macht
- Termine, die vom Arzt zeitlich vorgegeben sind: Etwa spezielle Untersuchungen, die nur zu bestimmten Tageszeiten möglich sind – beispielsweise eine Blutentnahme am frühen Morgen im nüchternen Zustand. Wenn eine Untersuchung aus medizinischen Gründen nur zu einer festen Uhrzeit erfolgen kann, muss der Arbeitgeber dies ermöglichen.
- Facharzttermine ohne Alternativen: Bei manchen Fachärzten gibt es sehr lange Wartezeiten, und oft bieten sie Termine nur während üblicher Geschäftszeiten an. Wenn es realistisch nicht möglich war, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen (etwa, weil der Facharzt nur vormittags Sprechstunden hat), gilt der Termin als unvermeidbar. Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält einen lang ersehnten Termin beim Augenfacharzt um 11 Uhr vormittags, da andere Termine erst Monate später verfügbar wären – hier darf er während der Arbeitszeit zum Arzt, da ein späterer Termin unzumutbar wäre.
- Ärztlich angeordnete Therapien: Regelmäßige Behandlungen, die aus gesundheitlichen Gründen zu festen Zeiten stattfinden müssen – etwa Dialyse, Strahlentherapie oder Physiotherapie nach einer Operation. Solche therapeutischen Termine fallen ebenfalls unter die notwendigen Arztbesuche, wenn sie nicht außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden können.
In all diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Arztbesuch während der Arbeitszeit erlauben und das Entgelt fortzahlen.
